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Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei (EMFAF)

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Die Europäische Union und das Land Brandenburg unterstützen die Binnenfischerei und Aquakultur im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakultur-Fonds (EMFAF).

Die Europäische Union und das Land Brandenburg unterstützen die Binnenfischerei und Aquakultur im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakultur-Fonds (EMFAF).

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei in den Ländern Brandenburg und Berlin vom 7. Mai 2024

Die Richtlinie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2029.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aquakultur und Binnenfischerei in den Ländern Brandenburg und Berlin vom 7. Mai 2024

Die Richtlinie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2029.


Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Mit der Unterstützung aus dem EMFAF wird die weitere Stabilisierung und Entwicklung des Binnenfischerei-und Aquakultursektors im Land Brandenburg/Berlin gefördert.

    Mit der Unterstützung aus dem EMFAF wird die weitere Stabilisierung und Entwicklung des Binnenfischerei-und Aquakultursektors im Land Brandenburg/Berlin gefördert.

  • Was wird gefördert?

    • Produktive Investitionen in Ausrüstungen der Binnenfischerei, in die Verbesserung der Energieeffizienz und der fischereilichen Infrastruktur sowie zur Diversifizierung des betrieblichen Einkommens
    • Besatzmaßnahmen auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Europäischen Union und deren wissenschaftliche Begleitung
    • Produktive Investitionen in der Aquakultur zur Modernisierung, Erweiterung und Ausrüstung sowie zum Bau von Produktionsanlagen, zur Abwehr fischfressender Prädatoren, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie zur Diversifizierung des betrieblichen Einkommens
    • Umweltleistungen in der Karpfenteichwirtschaft in Form eines Ausgleiches für Mehrkosten und/oder Einkommensverluste für die Durchführung von Teichpflegemaßnahmen und gezielten Arten- und Biotopschutzmaßnahmen
    • Investitionen für Bau, Erweiterung, Ausrüstung, und Modernisierung im Bereich der Verarbeitung und Direktvermarktung von Fisch und Fischerzeugnissen zur Steigerung der Wertschöpfung
    • Forschung in Binnenfischerei und Aquakultur zur Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Lösungen oder Innovation
    • Betriebsübergreifende Informations- und Kommunikationskampagnen
    • Produktive Investitionen in Ausrüstungen der Binnenfischerei, in die Verbesserung der Energieeffizienz und der fischereilichen Infrastruktur sowie zur Diversifizierung des betrieblichen Einkommens
    • Besatzmaßnahmen auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Europäischen Union und deren wissenschaftliche Begleitung
    • Produktive Investitionen in der Aquakultur zur Modernisierung, Erweiterung und Ausrüstung sowie zum Bau von Produktionsanlagen, zur Abwehr fischfressender Prädatoren, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie zur Diversifizierung des betrieblichen Einkommens
    • Umweltleistungen in der Karpfenteichwirtschaft in Form eines Ausgleiches für Mehrkosten und/oder Einkommensverluste für die Durchführung von Teichpflegemaßnahmen und gezielten Arten- und Biotopschutzmaßnahmen
    • Investitionen für Bau, Erweiterung, Ausrüstung, und Modernisierung im Bereich der Verarbeitung und Direktvermarktung von Fisch und Fischerzeugnissen zur Steigerung der Wertschöpfung
    • Forschung in Binnenfischerei und Aquakultur zur Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Lösungen oder Innovation
    • Betriebsübergreifende Informations- und Kommunikationskampagnen
  • Wer wird gefördert?

    Es können Klein- und Kleinstunternehmen der Binnenfischerei oder der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen sowie andere, vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz für spezielle Maßnahmen benannte Einrichtungen gefördert werden. Im Fall von Umweltleistungen in der Karpfenteichwirtschaft durch gezielten Arten- und Biotopschutzmaßnahmen ist eine Förderung auch für andere Landbewirtschaftende möglich.

    Es können Klein- und Kleinstunternehmen der Binnenfischerei oder der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb und deren rechtsfähige Vereinigungen sowie andere, vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz für spezielle Maßnahmen benannte Einrichtungen gefördert werden. Im Fall von Umweltleistungen in der Karpfenteichwirtschaft durch gezielten Arten- und Biotopschutzmaßnahmen ist eine Förderung auch für andere Landbewirtschaftende möglich.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben dazu beiträgt, dass die angestrebte Strukturverbesserung dauerhaft wirtschaftliche Auswirkungen hat und ausreichende Aussicht für die Durchführbarkeit und Rentabilität bietet. Es werden nur Vorhaben gefördert, die eine Gesamtinvestition von 200.000 Euro nicht überschreiten. Ausgenommen davon sind Besatzmaßnahmen, Forschungsvorhaben sowie Entscheidungen der Verwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen. Die Betriebsstätte des/der Begünstigten sowie das zu fördernde Vorhaben müssen sich unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist im Land Brandenburg/Berlin befinden.

    Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben dazu beiträgt, dass die angestrebte Strukturverbesserung dauerhaft wirtschaftliche Auswirkungen hat und ausreichende Aussicht für die Durchführbarkeit und Rentabilität bietet. Es werden nur Vorhaben gefördert, die eine Gesamtinvestition von 200.000 Euro nicht überschreiten. Ausgenommen davon sind Besatzmaßnahmen, Forschungsvorhaben sowie Entscheidungen der Verwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen. Die Betriebsstätte des/der Begünstigten sowie das zu fördernde Vorhaben müssen sich unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist im Land Brandenburg/Berlin befinden.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Höhe der möglichen Zuwendung variiert je nach Fördergegenstand. Sie kann von bis zu 40 Prozent bis zu einem Fördersatz von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

    Die Höhe der möglichen Zuwendung variiert je nach Fördergegenstand. Sie kann von bis zu 40 Prozent bis zu einem Fördersatz von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Anträge können unter Nutzung des digitalen Antragssystems gestellt werden.

    Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

    Referat F2, Müllroser Chaussee 54,

    15236 Frankfurt (Oder)

    Herr Frederik Buhrke

    E-Mail: Frederik.Buhrke@LELF.Brandenburg.de

    Telefon: +49 335 60676-2407

     

    Anträge können unter Nutzung des digitalen Antragssystems gestellt werden.

    Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

    Referat F2, Müllroser Chaussee 54,

    15236 Frankfurt (Oder)

    Herr Frederik Buhrke

    E-Mail: Frederik.Buhrke@LELF.Brandenburg.de

    Telefon: +49 335 60676-2407

     


Weiterführende Informationen

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